Kündigungsfrist berechnen: so geht es richtig

Stand: 21. Juli 2026

Die meisten verpassten Kündigungsfristen scheitern nicht am Willen, sondern an zwei Details: Man rechnet falsch, oder man verwechselt Absenden mit Ankommen. Beides lässt sich in zwei Minuten klären.

Die Grundregel: rückwärts vom Vertragsende

Eine Kündigungsfrist wie “3 Monate zum Vertragsende” wird vom Vertragsende aus rückwärts gerechnet (§§ 187, 188 BGB). Endet dein Vertrag am 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Anbieter eingegangen sein. Nicht am 1. Oktober, nicht “im September irgendwann”: am 30. September.

Ein zweites Beispiel: Vertragsende 14. August, Frist 1 Monat. Letzter Tag für den Zugang der Kündigung ist der 13. Juli.

Wenn der Zielmonat kürzer ist als der Ausgangstag, gilt der letzte Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Drei Monate vor dem 31. Mai ist also der 28. Februar (im Schaltjahr der 29.).

Es zählt der Zugang, nicht der Poststempel

Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie im Machtbereich des Anbieters angekommen ist (§ 130 BGB): im Briefkasten, im Postfach, auf dem Mailserver. Dein Absendedatum ist rechtlich egal. Ein Brief, der am letzten Tag der Frist abgeschickt wird, kommt zu spät.

Daraus folgt die wichtigste Praxisregel: Plane für den Postweg mindestens eine Woche Puffer ein, oder kündige per E-Mail, wenn Textform genügt (das ist bei den meisten Verbraucherverträgen der Fall, mehr dazu im Beitrag Kündigung per E-Mail).

Die Wochenend-Falle

Viele kennen die Regel, dass Fristen sich auf den nächsten Werktag verlängern, wenn sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden (§ 193 BGB). Für Kündigungen gilt sie nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Zugang einer Kündigung nicht von § 193 BGB erfasst wird (BGH, Urteil vom 17.02.2005, III ZR 172/04).

Fällt dein letzter Fristtag auf einen Sonntag, muss die Kündigung trotzdem bis Sonntag angekommen sein. Praktisch heißt das: bis Freitag, wenn du auf die Briefpost angewiesen bist.

Neue Verträge, neue Rechte: die Regeln seit März 2022

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt § 309 Nr. 9 BGB in neuer Fassung:

  • Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen.
  • Nach der Mindestlaufzeit darf sich der Vertrag nicht mehr um feste Zeiträume verlängern. Er läuft unbefristet weiter.
  • In dieser Verlängerung kannst du jederzeit kündigen, mit höchstens einem Monat Frist.

Die berüchtigte “automatische Verlängerung um 12 Monate” ist damit für neue Verträge Geschichte. Sie existiert nur noch in Altverträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Ausnahme: Versicherungsverträge fallen nicht unter diese Regel.

Schritt für Schritt

  1. Vertragsbeginn und Mindestlaufzeit aus dem Vertrag ablesen.
  2. Vertragsende bestimmen: Beginn plus Laufzeit, minus ein Tag. Ein Vertrag ab 15. März 2025 mit 12 Monaten läuft bis 14. März 2026.
  3. Kündigungsfrist rückwärts abziehen: Bei 3 Monaten Frist muss die Kündigung bis 14. Dezember 2025 zugehen.
  4. Puffer einplanen: Post braucht Zeit, Wochenenden verlängern nichts.

Oder du überlässt das Rechnen dem Fristenrechner: Er berücksichtigt alle genannten Regeln und legt dir auf Wunsch eine Erinnerung in den Kalender, sieben Tage bevor es ernst wird.

Frist verpasst?

Kündige trotzdem sofort “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Bei Altverträgen erwischst du so das nächste Laufzeitende, bei neuen Verträgen bist du ohnehin nach spätestens einem Monat raus. Und prüfe, ob dir ein Sonderkündigungsrecht zusteht, etwa nach einer Preiserhöhung: Dann geht es oft deutlich schneller.